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[FIRMA_TITLE] Effektive Forderungseintreibung in Mexiko
taxavo - Ihr Ansprechpartner im mexikanischen Tagesgeschäft. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

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Ihr mexikanischer Kunde zahlt nicht?


Die Eintreibung von Außenständen bei mexikanischen Kunden kommt
leider häufig vor und gestaltet sich oft schwerer als gedacht. Das wichtigste in diesen Fällen ist die Vorsorge: eine gute Vertragsgestaltung und Sicherungsmaßnahmen können den Unterschied zwischen der Eintreibung der Forderung oder einer Abschreibung wegen Uneinbringlichkeit bedeuten.

 

Internationale Vertragsgestaltung

 

Vertrag

 

Es sollte ein guter, internationaler Kaufvertrag unterzeichnet werden.

Wenn nur E-Mails und Purchase Orders bestehen, wird die Durchsetzung des Anspruchs erheblich erschwert. Zumindest ein Rahmenvertrag sollte unterschrieben werden. Die Details laufender Bestellungen können durch Purchase Orders gedeckt werden.

 

Es ist zu empfehlen, UN Kaufrecht anzuwenden. Da Mexiko und Deutschland Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980, sind, gilt dies automatisch. Nur, wenn das UN Kaufrecht vertraglich explizit ausgeschlossen wurde, gilt es nicht zwischen den Vertragsparteien.

 

Der Kaufvertrag sollte unbedingt folgende Regelungen beinhalten:

 

Eigentumsvorbehalt: Ermöglicht die Aussonderung z.B. der Maschine im Falle einer Insolvenz. Der Eigentumsvorbehalt sollte im mexikanischen Garantieregister (Registro Único de Garantías, RUG) eingetragen werden. Dies schließt den Eigentumserwerb eines Dritten durch guten Glauben aus. Ebenso kann wegen einer Weiterveräußerung gegen den Schuldner vorgegangen werden.

 

Solawechsel: Die Kaufpreisforderung sollte durch einen oder mehrere in Mexiko übliche Solawechsel, sog. Pagarés, besichert werden. Damit lassen sich Ansprüche unter erleichterten Bedingungen durchsetzen, weil es sich um ein abstraktes Wertpapier handelt, das unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft Ansprüche gegen den mexikanischen Käufer begründet. Dieser kann, wenn der Solawechsel richtig ausgestellt wurde, keine Einwände aus dem Warenkaufvertrag (z.B. mangelhafte oder unvollständige Ware, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche) geltend machen.

 

Sehr wichtig ist, dass der oder die Haupteigentümer des erwerbenden mexikanischen Unternehmens als Wechselbürge haften, denn oftmals extrahieren die Eigentümer jegliches Kapital aus dem Unternehmen, so dass dieses über wenig Aktiva verfügt (Prinzip: „Armes Unternehmen, reicher Unternehmer“). Das Unternehmen als Vertragspartner ist dann nur eine leere Hülle. Ohne Bürgschaft des Eigentümers ist kein Durchgriff gegen ihn möglich. Die Pfändung des Privatvermögens des Eigentümers als Wechselbürgen ist ein erheblicher Ansporn, die Schulden zu tilgen.

 

Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel: Zwar können deutsches Recht und deutsche Gerichte vereinbart werden. Allerdings sollten wegen der Vollstreckung des Urteils in Mexiko gleich mexikanisches Recht oder zumindest mexikanische Gerichte in Betracht gezogen werden.

 

Empfehlenswert ist, UN-Kaufrecht zu vereinbaren, da es ohne Sachverständige von mexikanischen Richtern und Parteivertretern angewandt werden kann. Ansonsten müssen in einem Verfahren beide Parteien jeweils einen Sachverständigen für das anwendbare ausländische Recht finden und bezahlen. Bei abweichenden Meinungen bestellt das Gericht einen unabhängigen Dritten, dessen Honorare auch von den Parteien getragen werden müssen.

 

Schiedsklausel: der Vorteil des Schiedsverfahrens ist die relative Kürze des Verfahrens im Vergleich zum mehrinstanzlichen Gerichtsverfahren und der Fokussierung der Schiedsrichter auf die Sache undicht auf Formalia. Die Schiedsklausel sollte allerdings ein sog. „Carve Out“ für Wechselklagen aufgrund des Solawechsels beinhalten.

 

Vorfälligkeitsklausel: bei Ratenzahlungen sollte vereinbart werden, dass sämtliche Raten, beziehungsweise der Gesamtpreis sofort fällig werden, wenn der Käufer mit einer Rate in Verzug gerät, damit nicht jede Rate einzeln eingeklagt werden muss. Diese Klausel sollte mit im Garantieregister (RUG) eingetragen werden.

 

Vorzeitige Vertragsbeendigung: im Zusammenhang mit dem vorstehenden Punkt sollte

vereinbart werden, dass bei Verzug mit einer Rate der gesamte Vertrag gekündigt werden kann. Sollten mehrere Vertragsbeziehung mit dem gleichen Käufer bestehen, sollte auch die Möglichkeit vereinbart werden, dass weitere Vertragsbeziehungen aufgekündigt werden können, um den Druck zu erhöhen

 

Zinsen: Diese sollten immer über der Inflation und dem Leitzins der mexikanischen Zentralbank liegen. Idealerweise weit darüber, damit beim Schuldner nicht das Interesse entsteht, sich günstig beim ausländischen Verkäufer zu refinanzieren.

 

Trennung von Verträgen: Beim Verkauf von Maschinen und Anlagen sollte darauf geachtet werden, dass der Kaufvertrag getrennt vom Wartungs- und Servicevertrag unterschrieben wird. So kann der Schuldner bei der Kaufpreiszahlung nicht Einwände aus der Wartung und dem Service vorbringen.

 

Vorteile des Wechselprozesses:

Beschleunigtes Verfahren und dadurch schnellere Erreichung eines vollstreckbaren Titels. Gleich zu Beginn des Verfahrens werden die Aktiva des Schuldners und des Wechselbürgen gepfändet. Für jede Ratenzahlung sollte ein Solawechsel ausgestellt werden. Damit diese aber nicht einzeln eingeklagt werden müssen, sollten sie eine Vorfälligkeitsklausel enthalten, damit bei Verzug mit einer Rate sämtliche zukünftigen Raten mittels der Solawechsel mit eingeklagt werden können.

 

UN Kaufrecht

Im Unterschied zum mexikanischen Recht, bietet das UN Kaufrecht in Art. 71 die Möglichkeit eines Zurückbehaltungsrechts. Der Verkäufer kann weitere Lieferungen oder Leistungen stoppen und sie an die Begleichung des Restkaufpreises koppeln. Dies kann zu einer für den Gläubiger vorteilhaften Neuverhandlung des Vertrages führen, bei der die aktuelle Situation beider Parteien berücksichtigt wird.

 

Besitzloses Pfandrecht

Insbesondere beim Verkauf von Maschinen ist die Vereinbarung eines besitzlosen Pfandrechts zu empfehlen. Dieses muss im Garantieregister (RUG) eingetragen werden.

 

Praktische Druckmittel

Da Mexiko kein Mahn- und Vollstreckungsverfahren kennt, gibt es zur Forderungseintreibung nur den außergerichtlichen und den gerichtlichen Weg. Im Grunde genommen muss genügend Druck auf den Schuldner aufgebaut werden, damit dieser dem Verkäufer (vorrangig) zahlt.

 

Hierbei kann als außergerichtliches Mittel die Zustellung eines Forderungsschreibens durch den Notar von Hilfe sein.

 

Andere Mittel, um Druck auszuüben, sind die Zurückhaltung oder Einstellung von Wartungs- und Servicearbeiten, die Aktualisierung von Software sowie die Nichtlieferung von Materialien, Werkzeugen und Ersatzteilen.

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Quelle: Effektive Forderungseintreibung in Mexiko • (Stand: 20.04.2024 13:43)
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